Telekommunikationsunternehmen dürfen negative Einträge bei der Schufa nur dann veranlassen, wenn bereits ein rechtskräftig eingetragener Titel erwirkt wurde. Andernfalls liegt ein schwerer Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Kunden vor. Zudem verstößt die Datenübermittlung ohne eingetragenen Titel gegen das Datenschutzgesetz. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Plön. Die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte kämen laut dem Amtsgericht Plön zustande, da durch den negativen Schufa-Eintrag die Kreditwürdigkeit des Kunden herabgesetzt wird. Dann kann schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den Kunden habe. Daher darf kein Eintrag erfolgen, wenn ein Kunde eine Forderung mit „ernstzunehmenden Gründen bestreitet“. Die Grundlage des Urteils war die Klage eine Frau, die dem Telekommunikationsanbieter fristlos gekündigt hatte. Die genauen Gründe der Kündigung sind nicht bekannt, werden aber vom Amtsgericht Plön als nachvollziehbar eingestuft. Der Telekommunikationsanbieter erkannte die Kündigung nicht an und stellte weiterhin Rechnungen, die die Klägerin nicht bezahlte. Der Telekommunikationsanbieter veranlasste daraufhin eine Datenübermittlung an die Schufa. Diese musste nach dem Urteil zurück genommen werden. Auch die Kosten für das Gerichtsverfahren musste die beklagte Telekommunikationsgesellschaft übernehmen.
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