Das Amtsgericht Elmshorn entschied, dass ein negativer Schufa-Eintrag nur nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels erfolgen darf. Zudem müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden. Eine Interessenabwägung ist in jedem Fall notwendig. Mit dem Begriff „Interessenabwägung“ ist gemeint, dass eine Datenübermittlung an die Schufa nur erfolgen darf, wenn die Datenübermittlung für die Durchsetzung der Interessen des Gläubigers oder von Interesse für eine Dritten Vertragspartner der Schufa ist. Ohne rechtskräftigen Titel ist eine Datenübermittlung nach der Auffassung der Amtsgericht Elmshorn unzulässig. Ein Verbraucher schloss mit einem Mobilfunkanbieter einen Vertrag und erhielt in diesem Zuge ein subventioniertes Handy. Er probierte das Handy aus, wollte dann aber sein Widerrufsrecht nutzen und das Handy zurückgeben und den Vertrag widerrufen. Der Mobilfunkanbieter erkannte den Widerruf nicht an, da der Kunde das Handy bereits ausprobiert hatte. Die Gebühren wurden auch nach dem Widerruf berechnet. Der Kunde erkannte die Forderungen aber nicht an und bezahlte die Rechnungen nicht. Das Unternehmen teilte dem Kunden mit, dass er im Falle einer Nichtzahlung eine Datenübermittlung an die Schufa vornehmen müsste. Der Kunden erreichte durch eine einstweilige Verfügung, dass der Mobilfunkanbieter keinen negativen Schufa-Eintrag veranlassen durfte, bis die Rechtslage geklärt ist.
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