Schufa Urteil OLG Koblenz 4 U 423/09

2009 entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass eine Übermittlung von Daten an die Schufa auch ohne gesonderte Einwilligung möglich ist. Dieses Urteil ist derzeit von anderen Urteilen widerlegt worden. Jedoch ist es sehr interessant. Kreditnehmer hätten damit kaum eine Chance nicht mit negativem Schufa-Einträgen belastet zu sein. Eine Kontrolle wäre damit fast unmöglich. Auch ist es derzeit wesentlich einfacher Einspruch gegen eine Datenübermittlung, die zu einem negativen Schufa-Eintrag führt, zu erheben. Datenschutz wird nun mehr sehr viel größer geschrieben. Ohne eine vorherige Interessenabwägung darf zum Beispiel keine Datenübermittlung stattfinden, auch wenn der Verbraucher, die Einwilligung dazu gegeben hat. Ferner muss jeder Fall vor der Datenübermittlung eingehend geprüft werden. Eine individuelle Prüfung ist hier unerlässlich. Massenhafte Datenübermittlungen wurden in späteren Urteilen ebenfalls als unzulässig erachtet. In diesem veralteten Urteil des Oberlandesgericht Koblenz wird noch die Meinung vertreten, dass eine Datenübermittlung nicht in unbedingt unzulässig ist, auch nicht, wenn die offenen Beträge in Frage gestellt werden. Das heißt, auch während eines gerichtlichen Verfahrens bzgl. einer Rechnung, war es zulässig die Daten an die Schufa zu ermitteln. Das ist heute um Einiges schwerer. In sofern wurde auf rechtlicher Seite ein großer Schritt in Richtung Daten- und Verbraucherschutz getan.

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