Schufa Urteil - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.2004

Es kann rechtmäßig sein, wenn ein Negativeintrag an die Schufa übermittelt wird, obwohl der Schuldner die offene Rechnung in Frage stellt. Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde, sah wie folgt aus. Ein Mann hatte Forderungen von seiner Bank wegen der Überziehung seines Girokontos. Diese stellte der vermeintliche Schuldner in Frage. Die Bank bat dem Kunden an, die Forderungen mit einer Zahlung von 10.000 € ausgleichen zu können. Die Forderungen beliefen sich auf einen höheren Betrag. Dieses Angebot schlug der Bankkunde aus. Die Bank übermittelte die Daten an die Schufa. Dagegen zog der Mann vor Gericht. Der Kläger war der Meinung, dass die Bank kein Recht an eine Datenübermittlung hätte, weil die Forderungen noch streitig waren. Das Gericht gab dem Mann jedoch nicht Recht. Nach der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt war die Übermittlung der Daten rechtmäßig. Das Oberlandesgericht Frankfurt begründete die Entscheidung damit, dass nur bei der Übermittlung von so genannten „weichen“ Negativmerkmalen eine Interessenabwägung stattfinden müsse. Eine Forderung von 10.000 € sei nicht so gering, dass diese wegen mangelnden Interesses Dritter oder der Bank unterbleiben muss. Da der Kläger nur die Zinsforderung, nicht aber den gesamten Betrag bestritten hatte, sah das Gericht den Fall so, dass der Kläger selbst die Schulden anerkannte. Dieser Fakt war für das Urteil entscheidend.

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