Schufa Urteil Oberlandesgericht Frankfurt 25.8.2010 Aktenzeichen: 19 W 33/10

Daten können auch an die Schufa weitergegeben werden, wenn dagegen ein Widerspruch vorliegt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im August 2010. Wichtig dabei ist die Interessenabwägung. Daten dürfen nur an die Schufa weitergegeben werden, wenn vorher eine detaillierte Interessenabwägung stattgefunden hat. Diese muss vom jeweiligen Gläubiger auch glaubhaft dargelegt werden können. Ohne Begründung ist eine Datenweitergabe sehr leicht anfechtbar. Hierzu gibt es bereits einige Urteile. Ein Interesse seitens der Schufa oder seitens Vertragspartner der Schufa kann bestehen, wenn zum Beispiel bei einer Rechnung, die vom Debitor nicht anerkannt wurde, ein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, in dem der Rechnungsempfänger zur Zahlung aufgefordert wurde. Bei Außenständen, die streitig sind, ist die Sachlage nicht eindeutig geklärt. Im konkreten Fall hatte eine Bank einen negativen Eintrag bei der Schufa veranlasst, nachdem ein Schuldner vom Gericht zur Zahlung der Außenstände aufgefordert worden war. Das Urteil zur Klärung der offenen Beträge war bei der Datenübermittlung rechtskräftig. Der Bankkunde klagte gegen den Schufa-Eintrag, da er seine Zustimmung zur Datenweitergabe nicht gegeben hatte. Das Gericht gab der Bank Recht. Die Einwilligung des Kunden sei nicht zwingend notwendig. Denn Banken und die Schufa haben auch die Pflicht andere Vertragspartner vor kreditunwürdigen Kunden zu schützen.

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